TUI Deutschland muss auf seiner Webseite eindeutig auf Erstattungsansprüche nach der Reiseabsage infolge der Corona-Pandemie hinweisen. Das entschied das Landgericht Hannover (Az. 13 O 186/20).

Das Reiseunternehmen TUI hatte auf seiner Internetseite viele Informationen zu “Corona und Ihrer Reise” aufbereitet – insbesondere über die Möglichkeit, sich nach der Absage der Reise einen Gutschein ausstellen zu lassen oder kostenlos umzubuchen. Der Hinweis auf die Reisekostenerstattung war dagegen derart versteckt, dass er kaum auffindbar war. Dafür hätten sich Kunden zunächst durch eine Vielzahl von Informationen klicken und dann noch auf die Idee kommen müssen, sich für ein “Reiseguthaben” zu entscheiden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat dies als Verschleierung der Kundenrechte kritisiert und Klage gegen TUI eingereicht.

Das Gericht untersagte dem Unternehmen, den Kunden auf der Webseite unangemessen hohe Hürden entgegenzusetzen, ihr Recht auf Rückzahlung des Reisepreises geltend zu machen. Außerdem müsse das Unternehmen die Informationen zu den wegen Corona abgesagten oder stornierten Reisen auf seiner Webseite richtigstellen. Sie müsse künftig den deutlichen Hinweis enthalten, dass Kunden einen Rechtsanspruch auf Erstattung des Reisepreises haben – und Gutscheine oder Umbuchungsmöglichkeiten lediglich optionale Alternativangebote seien.

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