Das Amtsgericht München entschied, dass jemand, der eine geführte Bergtour wegen Krankheit vorzeitig abbricht und allein zum Ausgangspunkt zurückgeht, keinen Anspruch auf Schadensersatz für nicht mehr in Anspruch genommene Bergführerkosten und Kosten für die selbstorganisierte Rückreise hat (Az. 123 C 5705/20).

Im vorliegenden Fall buchten die Klägerin und ihr Ehemann bei der Beklagten eine sechstägige geführte Bergtour zu einem Gesamtreisepreis von 2.030 Euro. Wegen gesundheitlicher Probleme und Verschlechterung des Krankheitsverlaufs während der Bergtour informierte die Klägerin die Bergführer, dass sie die Tour nicht fortsetzen könne. Auf ihre Bitten, sie zum Ausgangspunkt zu begleiten oder einen Hubschrauber zu organisieren, sei ihr erklärt worden, dass sie den einfachen Abstieg alleine machen könne. Der Ehemann habe die Bergtour mit den anderen Teilnehmern schließlich auf Drängen der Bergführer fortgesetzt, während die Klägerin den Abstieg allein bewältigen musste. Nach 13 Stunden Rückweg und -fahrt zum Ausgangspunkt und dortiger Übernachtung sei bei ihr ein beidseitiger Paukenerguss sowie eine fiebrige akute Kieferhöhlenentzündung bestätigt worden. Die Klägerin könne auf einem Ohr bis heute keinen Druckausgleich mehr durchführen, sodass ihr u. a. Flugreisen unmöglich geworden seien. Die Klägerin macht Ansprüche wegen fehlender Inanspruchnahme eines Bergführers geltend sowie die Kosten für die von ihr selbst organisierte Rückreise.

Das AG München hat einen Schadensersatzanspruch verneint und die Klage auf Zahlung von 800 Euro für nicht mehr in Anspruch genommene Bergführerkosten sowie 189,87 Euro an Kosten für die von ihr selbst organisierte Rückreise abgewiesen. Selbst wenn der Gesundheitszustand der Klägerin und die Umstände der Rückkehr es erfordert hätten, dass die Klägerin beim Abstieg von einem Bergführer begleitet wird, so wären die Kosten für eine Nichtinanspruchnahme des Bergführers dennoch nicht als Schadenersatzanspruch begründet. Die geplante Tour sei der Klägerin deshalb nicht möglich gewesen, weil dies ihr Gesundheitszustand nicht erlaubt habe – dies liege nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten, sondern in demjenigen der Klägerin selbst.

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